Erlass einer Verfügung durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachung nach Verdacht auf Geflügelpest in der Stadt Herten
23. Dezember 2016
Pressestelle Stadt Gelsenkirchen
GE. Das Referat 71 (Veterinär- und Lebensmittelüberwachung) der Stadt Gelsenkirchen hat eine Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest erlassen, nachdem sich bei einem Wildvogel der Verdacht auf Geflügelpest erhärtet hat.
Aufgrund §§ 55 der Geflügelpest – Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Im Kreis Recklinghausen in der Stadt Herten ist am 23.12.2016 der Verdacht auf Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt worden. Daher wird das Gebiet um den Fundort des Wildvogels mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk festgelegt. Der Sperrbezirk liegt innerhalb des folgenden Gebietes:
Im Süden — Von der A2 abbiegend in die Münsterstraße übergehend in die Ewaldstraße
Im Norden und Osten — Stadtgrenze zu Herten
Im Süden — Von der A2 abbiegend in die Münsterstraße übergehend in die Ewaldstraße
Im Westen — Übergehend in Im Emscherbruch – Schnorrstraße – Bettinaweg – Kriemhildstraße – Middelicher Straße – Resser Weg bis zur Stadtgrenze zu Herten
Außerdem wird um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von drei Kilometern um den Fundort des infizierten Wildvogels festgelegt. Das Beobachtungsgebiet liegt innerhalb der folgenden Grenzen:
Im Norden — Stadtgrenze von Gelsenkirchen – Bochumer Straße – Trogemannstraße –
Im Westen — Bergackerstraße – Resserstraße – Brauckstraße – Ortbeckstraße – Gallwiestraße –
Im Süden — Middelicher Straße – Cranger Straße – Münster Straße bis zur Emscher – entlang der Emscher bis zur Stadtgrenze
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.
Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Ist der Verdacht der Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Fundort des Wildvogels mit einem Radius von einem Kilometer als Sperrbezirk fest. Darüber hinaus wird um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt drei Kilometer.
Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete habe ich die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels, der örtlichen und ökologischen Gegebenheiten, natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in die Entscheidung einbezogen.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf angegebenen oder einer anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Stadt Gelsenkirchen zu erheben.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch ein elektronisches Dokument erhoben werden, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist.
Der Widerspruch kann auch durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.gelsenkirchen.de über die Seite „Hilfe“ weitere Informationen abgerufen werden können.
Rechtsgrundlagen:
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung
Hinweise für den Sperrbezirk gem. § 56 Geflügelpest- Verordnung
Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden
Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand dürfen nicht verbracht werden.
Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nichtentladen wird.
Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.
Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.
Hinweise für das Beobachtungsgebiet gemäß § 56 Geflügelpest- Verordnung:
15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
30 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden
b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.
Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.
Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des § 56 der Geflügelpest-Verordnung können gem. §§ 57-60 der Geflügelpest-Verordnung genehmigt werden.
Allgemeine Hinweise
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Referat 71, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Telefonnummer: 0209 – 940 90 0 oder über die Leitstelle der Feuerwehr 0209 – 170 40 sofort zu melden.
Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter www.gelsenkirchen.de.
Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
Gelsenkirchen, 23.12.2016
In Vertretung
Wolterhoff
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